Zum 1. Januar 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Das Gesetz ändert u. a. den Pflegebedürftigkeitsbegriff und führte zum 1. Januar 2017 neue Begutachtungsrichtlinien ein. Die drei Pflegestufen wurden in fünf Pflegegrade überführt.
Beurteilungsgrundlage für die Einstufung des Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad sind die neuen Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Neu ist dabei vor allem, dass nicht wie bisher die Zeit (Pflegeminuten) gemessen wird, die zur Pflege der betreffenden Person benötigt wird. Der MDK prüft stattdessen wie selbständig jemand ist. Auf Grundlage der dabei ermittelten Gesamtpunkte (Punktwerte 0-100) werden die Pflegebedürftigen einem der fünf Pflegegrade zugeordnet.
Die fünf Pflegegrade:
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Die neuen Begutachtungsrichtlinien und damit auch die neuen Pflegegrade erlangen Gültigkeit ab dem 1. Januar 2017. Abhängig von den Pflegegraden unterscheiden sich dann auch die Hauptleistungsbeiträge.
Wer am 31. Dezember 2016 Leistungen von der Pflegeversicherung bezieht, wird automatisch in den neuen Pflegegrad übergeleitet. Dabei gilt der Bestandschutz: d. h. alle bisherigen Empfänger von Leistungen erhalten diese weiterhin mindestens im gleichen oder höheren Umfang.
Siehe auch
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