B - Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

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Das Betreuungsrecht basiert auf dem Grundsatz „Betreuung statt Entmündigung“ auf Grundlage von Artikel 2 Abs.1 des Grundgesetzes, wo das Recht auf Selbstbestimmung festgehalten ist.

Ein eigenständiges Betreuungsgesetz gibt es nicht. Details zur rechtlichen Betreuung für Menschen mit geistigen bzw. psychischen Beeinträchtigungen enthalten die §§ 1896 ff. des BGB. Demnach vertritt der gerichtlich berufene Betreuer den Betreuten auf bestimmten Gebieten. Er darf dabei ausschließlich zum Wohl des Vertretenen handeln und auch nur wenn es der Person nicht möglich ist, ihren Willen selbst zu erklären. Außerdem darf nicht gegen den Willen des Betreuten gehandelt werden.