B - Betreuungsgesetz

Betreuungsgesetz

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Entgegen der landläufigen Meinung existiert kein eigenständiges Betreuungsgesetz in Deutschland. Seit Inkrafttreten der Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige ein Großteil der Vorschriften für diesen Bereich direkt im BGB ab §§1896 ff. zu finden. Es gibt seither auch keine Vormundschaft für Erwachsene mehr in Deutschland, stattdessen kann in Fällen, in denen Menschen nicht mehr oder nicht in allen Bereichen, zu allen Zeiten, selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen können durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies erfolgt aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen und kommt keinesfalls einer „Entmündigung“ gleich. Dieser Betreuer kann dann im Einzelfall zu bestimmende Entscheidungen für den Betreuten treffen.