Die CURA Unternehmensgruppe ist sich darüber bewusst, dass Mitarbeiter oder Dienstleister, die Fehlverhalten beobachten oder vermuten, in Situationen geraten können, die sie davon abhalten, offen und vertrauensvoll mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bzw. dem Vertragspartner zu sprechen, sei es, weil sie negative Konsequenzen fürchten, sei es, weil sie davon ausgehen, nicht mit ihrem Anliegen ernst genommen zu werden.
Aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und des anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechts ist bei dem Ombudsmann, sichergestellt, dass die Identität von Hinweisgebern zuverlässig geschützt und nicht unbefugt offengelegt wird.
Zu den Missständen können im schlimmsten Fall die Verwirklichung von Straftaten zählen, aber auch Verstöße gegen gesetzliche Regelungen, Belästigungen und Schikane ebenso wie Handlungen, die den Ruf der CURA Unternehmensgruppe schädigen können.
Dieses betrifft beispielsweise die folgenden Vorfälle:
Der Inhalt der Meldung kann grundsätzlich selbst bestimmt werden. Die nachfolgenden Aspekte helfen dem Ombudsmann allerdings, die Meldung zu bewerten und die erforderlichen Schritte einleiten zu können.
Bei der Meldung sollten – soweit möglich – die folgenden Informationen angegeben werden:
Der Ombudsmann nimmt eine Meldung entgegen und prüft diese zunächst auf Plausibilität. Bei Bedarf und wenn die Identität des Hinweisgebers bekannt ist, erfolgt ggf. eine Rücksprache zwischen dem Ombudsmann und dem Hinweisgeber.
Unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots wird die eingehende Meldung dokumentiert, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Zudem erhalten Hinweisgeber innerhalb von sieben (7) Tagen eine Bestätigung des Eingangs einer Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn der Hinweisgeber darauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz der Identität des Whistleblowers beeinträchtigen würde.
Je nach Art des Vorfalls kann als Maßnahme eine interne Untersuchung oder eine formelle Untersuchung ergriffen werden, einschließlich der Überweisung an eine geeignete externe Person, wie unabhängige Ermittler oder die Strafverfolgungsbehörden.
Es ist zu beachten, dass die Prüfungen von Meldungen Zeit in Anspruch nehmen können und dass das Ergebnis sowie weitere Maßnahmen oft von den vorliegenden Beweisen abhängt.
Innerhalb von drei (3) Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei (3) Monate und sieben (7) Tage nach Eingang der Meldung erhält der Hinweisgeber eine Rückmeldung insbesondere zu den getroffenen Folgemaßnahmen. Folgemaßnahmen sind die ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens. Die Rückmeldung erfolgt allerdings nur insoweit, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Sämtliche Daten, die die Meldung dokumentieren, werden zwei (2) Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
Hinweise geben oder Whistleblowing bedeutet nicht das Vorbringen von bewusst falschen Tatsachen oder aber die Meldung von Vorkommnissen in der Absicht, einem Dritten dadurch bewusst und gezielt zu schaden.
Mitarbeiter und Dienstleister, die indes in gutem Glauben und auf Basis hinreichender Gründe (potentielle) Vorfälle melden oder anderweitig bei Nachforschungen oder der Untersuchung möglichen Fehlverhaltens mitwirken, müssen daher insbesondere nicht befürchten, ihren Job bzw. ihren Auftrag zu verlieren oder andere Disziplinarmaßnahmen zu erfahren. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschaffung der Information(en) durch den Hinweisgeber nicht selbst eine Straftat darstellt.
Wenn zum Zeitpunkt der Meldung in gutem Glauben gehandelt wird, ist es im Ergebnis auch unerheblich, wenn der Mitarbeiter sich irrt oder sich ein Verdacht später nicht bewahrheitet.
Der Schutz des Hinweisgebers ist insbesondere durch das am 02.07.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz begründet.
Die Anonymität eines Hinweisgebers wird von der CURA Unternehmensgruppe geschützt, es sei denn:
Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten von Berufsgeheimnisträgern haben Vorrang. Eine Meldung oder Offenlegung in diesem Bereich ist nicht durch das Hinweisgeberschutzgesetz abgesichert. Erhalten Sie Informationen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger eines Heilberufes oder als Mitwirkender bei Tätigkeiten eines Berufsgeheimnisträgers über Straftaten oder Verstöße von den Ihnen anvertrauten Patienten, Kunden, Bewohnern und Pflegebedürftigen, unterliegen diese Informationen weiterhin der Schweigepflicht. Eine Klage des Betroffenen zur Verletzung der Schweigepflicht würde nicht über das Hinweisgeberschutzgesetz abgewehrt werden können.